Die Beschwerdeführer behaupten sinngemäss, der Beschwerdeführer 1 habe diesbezüglich das Zumutbare unternommen. Es sei nämlich fraglich, ob er mit einer Aufenthaltsbewilligung B eine Anstellung finden würde. Die Abklärungen bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern vom 24. November 1995 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 ausgebildeter Schlosser ist. Ein Gesuch um Aufnahme einer unselbständigen Arbeit würde von der Fremdenpolizei sofort und ohne Einschränkungen gutgeheissen. Die Fremdenpolizei könnte dem Beschwerdeführer 1 sogar eine konkrete Adresse für eine Bewerbung nennen.