Der Beschwerdeführer 1 dagegen war als Hausmann gemeldet. Infolge ihrer Krankheit musste sie ihre Arbeit aufgeben. Dies war offensichtlich ein Grund, die bisherige Rollenverteilung der Eheleute zu überdenken und an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch per Ende Oktober eine selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler für Metallobjekte und historische Replikate aufgenommen. Umstritten ist, ob er damit seiner Pflicht, alles Zumutbare zu tun, um den Unterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, nachgekommen ist. 2. Die Beschwerdeführer behaupten sinngemäss, der Beschwerdeführer 1 habe diesbezüglich das Zumutbare unternommen.