| | Entscheid: | 1. Der Wortlaut von § 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) zeigt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe nur subsidiär gewährt wird. Ein Anspruch besteht nur dort, wo der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, selber seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen zu bestreiten. Damit hat ein Gesuchsteller auch die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um für seinen Unterhalt und den seiner Familie aufzukommen, bevor er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 war bis ungefähr Mitte Juni 1994 erwerbstätig und kam für den Unterhalt der Familie auf. Der Beschwerdeführer 1 dagegen war als Hausmann gemeldet.