So schreibt z.B. der Bundesrat in seiner Botschaft zum OHG, dass die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren ein zentraler Pfeiler jeder Opferhilfe sei (bundesrätliche Botschaft S. 12). Es geht daher nicht an, das Opfer auf die unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess zu verweisen, nachdem ein entsprechender Anspruch alles andere als eindeutig ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Beratungsstelle wie auch die "Verfügung" des Sozialdepartementes vom 25. Mai 1994 sind aufzuheben. |