Den Akten kann im übrigen denn auch nichts entnommen werden, was einen andern Schluss zuliesse. Aus den bereits gemachten Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Opferhilfegesetz ein Rechtsanspruch auf Vergütung der Anwalts- und Verfahrenskosten im Strafprozess zusteht. Nur diese Betrachtungsweise wird dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes gerecht. So schreibt z.B. der Bundesrat in seiner Botschaft zum OHG, dass die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren ein zentraler Pfeiler jeder Opferhilfe sei (bundesrätliche Botschaft S. 12).