Dass ein solcher Anspruch nach den Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnung nicht besteht und nicht sicher ist, ob sich unmittelbar aus Artikel 4 BV ein solcher Anspruch ergibt, wurde bereits ausgeführt. Gleichzeitig können aber die Ausführungen des kantonalen Sozialamtes nicht anders verstanden werden, als dass nach Meinung dieser Amtsstelle die Beschwerdeführerin im konkreten Fall grundsätzlich im Strafverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. Den Akten kann im übrigen denn auch nichts entnommen werden, was einen andern Schluss zuliesse.