Das kantonale Sozialamt führt in seinem Schreiben vom 25. Mai 1994 an die Beratungsstelle aus: "Gestützt auf das von Frau X Vorgebrachte, hätte sie nach Artikel 4 BV im genannten Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege." Aus dem gesamten Zusammenhang kann zudem geschlossen werden, dass das kantonale Sozialamt in diesem Fall auch einen Anspruch für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand meint. Dass ein solcher Anspruch nach den Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnung nicht besteht und nicht sicher ist, ob sich unmittelbar aus Artikel 4 BV ein solcher Anspruch ergibt, wurde bereits ausgeführt.