Die Beratungsstellen haben jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Vorleistungspflicht bzw. eine Pflicht zur Kostengutsprache. Dem Opfer ist andererseits zuzumuten, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Falls der Beschwerdeführerin im Strafprozess die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wird die Kostengutsprache der Beratungsstelle hinfällig. 7. Das Bundesrecht schreibt ausdrücklich vor, dass die Beratungsstellen Anwalts- und Verfahrenskosten übernehmen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Das kantonale Sozialamt führt in seinem Schreiben vom 25. Mai 1994 an die Beratungsstelle aus: