Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Dritter kostenpflichtig wird und die Kosten tatsächlich erhältlich gemacht werden können, fällt die Kostengutsprache dahin. Unter Umständen muss die Beratungsstelle die Kosten vorschiessen und beim kostenpflichtigen Dritten zurückfordern, dies zumindest dann, wenn das Opfer sich einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Dritten gegenübersieht. Wie bereits ausgeführt, sind die Leistungen der Beratungsstellen gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär. Die Beratungsstellen haben jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Vorleistungspflicht bzw. eine Pflicht zur Kostengutsprache.