Aus diesen Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beratungsstellen nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen haben. Ist jedoch nicht klar, ob ein Dritter, wie z.B. der Täter, eine Versicherung oder der Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufkommt, ist dem Opfer zumindest eine Kostengutsprache zuzugestehen. Nur so kann der Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes tatsächlich verwirklicht werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Dritter kostenpflichtig wird und die Kosten tatsächlich erhältlich gemacht werden können, fällt die Kostengutsprache dahin.