In der bundesrätlichen Botschaft zum OHG wird u.a. ausgeführt: "Soweit es die persönliche Situation des Opfers rechtfertigt, wird die Stelle auch verpflichtet, die Kosten für Leistungen Dritter zu übernehmen, die nicht von der Soforthilfe eingeschlossen sind, so etwa die Kosten für die medizinische Versorgung oder für den Rechtsbeistand (etwa wenn der Täter nicht für die Kosten aufkommt und das Opfer keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat)." Aus diesen Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beratungsstellen nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen haben.