Somit ist die Ansicht des kantonalen Sozialamtes, die Beschwerdeführerin habe ohne weiteres im Strafprozess Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, in dieser Form nicht haltbar. Dies führt aber dazu, dass der Beschwerdeführerin als Opfer - soweit die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 4 OHG erfüllt sind - ein Anspruch auf Ersatz bzw. Gutsprache für die Anwalts- und Verfahrenskosten im Strafprozess zusteht. b. Mit den obigen Ausführungen ist noch nichts darüber gesagt, wer letztendlich die entsprechenden Kosten zu tragen hat. In der bundesrätlichen Botschaft zum OHG wird u.a. ausgeführt: