a. Zusammenfassend ergibt sich in diesem Punkt folgendes: Die kantonale Strafprozessordnung kennt keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, und zwar weder für das Strafuntersuchungsverfahren noch für das Gerichtsverfahren. Dass das Bundesgericht einen unmittelbar aus Artikel 4 BV sich ergebenden Rechtsanspruch bejahen würde, ist durchaus möglich, kann jedoch gestützt auf die publizierten Entscheide nicht mit Sicherheit gesagt werden. Somit ist die Ansicht des kantonalen Sozialamtes, die Beschwerdeführerin habe ohne weiteres im Strafprozess Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, in dieser Form nicht haltbar.