Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die Instanzen gemäss Opferhilfegesetz nicht trotzdem vorleistungspflichtig sind. Im weitern vertritt das kantonale Sozialamt die Auffassung, dem Opfer stehe im Strafverfahren gestützt auf die Strafprozessordnung oder zumindest unmittelbar aus Artikel 4 BV ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere auch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt zu. Diese Auffassung ist zu relativieren. a. Zusammenfassend ergibt sich in diesem Punkt folgendes: