Absatz 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Das kantonale Sozialamt stellt sich auf den Standpunkt, die Ansprüche gemäss Opferhilfegesetz für Anwalts- und Verfahrenskosten seien subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Grundsatz mag man zustimmen. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die Instanzen gemäss Opferhilfegesetz nicht trotzdem vorleistungspflichtig sind.