Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Frauenzentrale als Beratungsstelle einen Entscheid gefällt hat, den sie selber für falsch hält. Sie hat sich aber zu diesem "Fehlentscheid" veranlasst gesehen, weil ihr das Sozialamt die interne Kostengutsprache verweigert hatte. Mit dem Antrag der Beratungsstelle auf Gutheissung der Beschwerde ist somit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden und dessen Behandlung fortzuführen. Dazu kommt, dass auch noch die interne Ablehnung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt zu beurteilen ist. 6. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 Satz 2