Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz nicht eine Ersatzverfügung nach § 138 Absatz 1 hätte erlassen müssen oder ob der in der Vernehmlassung gestellte Antrag gar als solche Ersatzverfügung zu gelten hat. b. Der Antrag der Beratungsstelle kann schon deswegen nicht als Ersatzverfügung gelten, weil diese "Ersatzverfügung" den Parteien nicht formell eröffnet wurde und die Beratungsstelle auch nicht die Absicht hat, eine solche Ersatzverfügung zu erlassen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Frauenzentrale als Beratungsstelle einen Entscheid gefällt hat, den sie selber für falsch hält.