Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu. Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels nur insoweit fort, als es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 138 Abs. 2 VRG). Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz nicht eine Ersatzverfügung nach § 138 Absatz 1 hätte erlassen müssen oder ob der in der Vernehmlassung gestellte Antrag gar als solche Ersatzverfügung zu gelten hat.