Freilich ist die begründete Verweigerung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt dem Gesuchsteller mit dem ablehnenden Entscheid der Beratungsstelle zu eröffnen. 5. a. Die Beratungsstelle als Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde in dem Sinn, dass ihr Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für sämtliche Verfahrenskosten (Anwaltskosten und amtliche Kosten) im Strafverfahren gegen Y zu erteilen sei. Gemäss § 138 Absatz 1 VRG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu.