Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, muss dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt werden, die interne Ablehnung einer Kostengutsprache durch das Sozialamt anzufechten. Im vorliegenden Fall lässt sich dies am einfachsten dadurch bewerkstelligen, dass die (interne) Ablehnung der Kostengutsprache durch das Sozialamt aufsichtsrechtlich mitbeurteilt wird. Freilich ist die begründete Verweigerung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt dem Gesuchsteller mit dem ablehnenden Entscheid der Beratungsstelle zu eröffnen.