Besonders problematisch wird die Auffassung des kantonalen Sozialamtes, wenn sich der Täter in Untersuchungshaft befindet. Es wäre zweifellos nicht menschenrechtskonform, einen Täter über längere Zeit in Untersuchungshaft zu behalten, nur weil vor der Fortsetzung der Strafuntersuchung darüber zu befinden ist, ob dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann oder nicht. 4. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, muss dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt werden, die interne Ablehnung einer Kostengutsprache durch das Sozialamt anzufechten.