Zwar kann die Strafverfolgung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden, wenn sie vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängt. Der Ausgang des Strafverfahrens dürfte nun aber sicher nicht davon abhängen, ob der Geschädigte bzw. das Opfer die unentgeltliche Rechtspflege geniesst oder nicht. Zudem darf § 69 StPO ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung angewendet werden, riskiert man doch sonst eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss § 1ter StPO und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Besonders problematisch wird die Auffassung des kantonalen Sozialamtes, wenn sich der Täter in Untersuchungshaft befindet.