Dies ist für die Beratungsstelle nicht zumutbar. e. Das kantonale Sozialamt stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen den Täter könne gemäss § 69 des Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO; SRL Nr. 305) sistiert werden, bis über ein allfälliges Gesuch des Opfers um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren (klar zu unterscheiden von einer Kostengutsprache nach OHG) entschieden sei. Zwar kann die Strafverfolgung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden, wenn sie vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängt.