- Unterdessen dürfte das Strafverfahren schon ziemlich weit gediehen, in einzelnen Fällen bereits abgeschlossen sein. Von Opferhilfe kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gesprochen werden. Jedenfalls widerspricht dies dem Sinn und Geist des Opferhilfegesetzes. Natürlich könnte sich die Beratungsstelle über die Ablehnung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt hinwegsetzen und trotzdem dem Opfer finanzielle Leistungen zusichern. Sie müsste dies jedoch auf eigenes Risiko tun und gegebenenfalls gewärtigen, diese Kosten selber übernehmen zu müssen. Dies ist für die Beratungsstelle nicht zumutbar.