Ein Opfer reicht ein Gesuch um Kostengutsprache für Anwaltskosten im Strafverfahren bei der zuständigen Beratungsstelle ein. Die Beratungsstelle leitet dieses Gesuch mit den notwendigen Unterlagen an das kantonale Sozialamt weiter. Dieses lehnt (intern) eine Kostengutsprache ab. Die Beratungsstelle geht mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen den Kanton vor. Erst nachdem die verwaltungsgerichtliche Klage rechtskräftig entschieden ist, kann die Beratungsstelle darüber befinden, ob dem Opfer Gutsprache für die Anwaltskosten im Strafverfahren gegen den Täter zu leisten ist. - Unterdessen dürfte das Strafverfahren schon ziemlich weit gediehen, in einzelnen Fällen bereits abgeschlossen sein.