Erweist sich die Ablehnung als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. d. Das kantonale Sozialamt stellt sich in seinem Schreiben vom 25. Mai 1994 auf den Standpunkt, wenn die Beratungsstelle mit einer Ablehnung einer Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt nicht einverstanden sei, könne sie (nicht das Opfer) mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen den Kanton vorgehen. Das Verfahren müsste sich dann etwa folgendermassen abspielen: Ein Opfer reicht ein Gesuch um Kostengutsprache für Anwaltskosten im Strafverfahren bei der zuständigen Beratungsstelle ein.