Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Das hat zur Folge, dass mit der Überprüfung eines Entscheides der Beratungsstelle, womit ein Gesuch um Opferhilfe wegen Verweigerung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt abgewiesen wurde, zugleich über die Rechtmässigkeit der Ablehnung der Kostengutsprache mitzuentscheiden ist. Erweist sich die Ablehnung als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten.