Im Ergebnis führt dies dazu, dass die gemäss EGOHG der Beratungsstelle eingeräumte Kompetenz dieser durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag wieder entzogen und einer kantonalen Amtsstelle, d.h. dem kantonalen Sozialamt, übertragen wird. Wenn man nun der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, die interne (kantonales Sozialamt/Beratungsstelle) Ablehnung der Kostenübernahme gleichzeitig mit dem Entscheid der Beratungsstelle anzufechten, verweigert man entweder der Beschwerdeführerin den Rechtsschutz oder zwingt die Beratungsstelle dazu, aus eigenen Mitteln die Aufwendungen gemäss Opferhilfegesetz zu finanzieren. Dieses Ergebnis ist unhaltbar.