Nach der klaren Bestimmung von § 3 Absatz 1 EGOHG entscheidet die Beratungsstelle über streitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung. Die Beratungsstelle kann nach den Bestimmungen des mit dem Kanton abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages jedoch finanzielle Leistungen dem Opfer nur dann in Aussicht stellen, wenn vorgängig das kantonale Sozialamt seine Zustimmung gegeben hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die gemäss EGOHG der Beratungsstelle eingeräumte Kompetenz dieser durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag wieder entzogen und einer kantonalen Amtsstelle, d.h. dem kantonalen Sozialamt, übertragen wird.