Aus den Akten und insbesondere auch aus dem Antrag der Beratungsstelle zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass diese die Kostengutsprache für die Beschwerdeführerin nur deshalb abgelehnt hat, weil es das kantonale Sozialamt seinerseits abgelehnt hatte, die Kosten letztlich zu übernehmen. Wenn die Ablehnung der Kostenübernahme durch das kantonale Sozialamt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann, hat das für die Beschwerdeführerin und für die Beratungsstelle Konsequenzen, die rechtsstaatlich nicht akzeptiert werden können. c. Nach der klaren Bestimmung von § 3 Absatz 1