Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss nun aber unbedingt darüber befunden werden können, ob das kantonale Sozialamt der Beratungsstelle die verlangte Kostengutsprache hätte leisten müssen. Aus den Akten und insbesondere auch aus dem Antrag der Beratungsstelle zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass diese die Kostengutsprache für die Beschwerdeführerin nur deshalb abgelehnt hat, weil es das kantonale Sozialamt seinerseits abgelehnt hatte, die Kosten letztlich zu übernehmen.