Gemäss § 18 Absatz 2 VRG sind Behörden parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen. Es besteht kein Rechtssatz, der es dem kantonalen Sozialamt erlauben würde, bezüglich Anwalts- und Verfahrenskosten, welche die Beratungsstellen nach Opferhilfegesetz übernehmen oder garantieren müssen, eine Klage oder ein Rechtsmittel einzureichen. Das kantonale Sozialamt ist somit nicht Partei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss nun aber unbedingt darüber befunden werden können, ob das kantonale Sozialamt der Beratungsstelle die verlangte Kostengutsprache hätte leisten müssen.