b. Weniger eindeutig ist die Rechtsstellung des kantonalen Sozialamtes. Es hat der Beschwerdeführerin gegenüber direkt keinen Entscheid gefällt, sondern nur der Beratungsstelle gegenüber eine (interne) Kostengutsprache abgelehnt. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist das Sozialamt somit nicht Vorinstanz, und seine Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle kann grundsätzlich von der Beschwerdeführerin nicht angefochten werden. Das kantonale Sozialamt ist aber auch nicht Partei. Gemäss § 18 Absatz 2 VRG sind Behörden parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen.