Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Eine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht darin, dass sowohl die Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt als Behörden zu gelten haben (§ 6 Absatz 1 lit. a und d VRG). Die Beratungsstelle ist jene Instanz, welche den erstinstanzlichen Entscheid gefällt hat. Ihre Rechtsstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit klar. Sie ist Vorinstanz. b. Weniger eindeutig ist die Rechtsstellung des kantonalen Sozialamtes.