VRG sind Entscheide der unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beratungsstellen als "untere Instanzen" der kantonalen Verwaltung im Sinne von § 142 Absatz 1 lit. c VRG zu gelten haben. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher zulässig, und da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin schreibt die Beratungsstelle als Beschwerdegegnerin 1 und das kantonale Sozialamt als Beschwerdegegner 2 an. a. Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG).