Die Gutsprache für Anwalts- und Verfahrenskosten ist zweifellos ein Anspruch im Zusammenhang mit der Beratung, im Gegensatz zu Ansprüchen für Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Artikel 11ff. OHG. Die Beratungsstelle war somit zuständig, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache zu befinden. Nach § 3 Absatz 2 EGOHG sind die Entscheide der Beratungsstellen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) anfechtbar. Nach § 142 Absatz 1 lit. c VRG sind Entscheide der unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten.