Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen (weitere) Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Gemäss § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. März 1993 (EGOHG) entscheidet die Beratungsstelle über streitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung. Die Gutsprache für Anwalts- und Verfahrenskosten ist zweifellos ein Anspruch im Zusammenhang mit der Beratung, im Gegensatz zu Ansprüchen für Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Artikel 11ff.