Sie beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Frauenzentrale, gleichzeitig aber auch des Entscheides des kantonalen Sozialamtes, mit welchem dieses der Frauenzentrale gegenüber eine Kostengutsprache verweigert hatte. Die Frauenzentrale beantragte in ihrer Vernehmlassung Gutheissung, das kantonale Sozialamt Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen (weitere) Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.