Die Frauenzentrale wandte sich daher am 15. Februar 1994 an das dafür zuständige kantonale Sozialamt. Dieses lehnte die (interne) Kostengutsprache am 25. Mai 1994 ab. Am 27. Juni 1994 wies die Frauenzentrale das Gesuch von Frau X um Kostengutsprache ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass sie das Gesuch von Frau X nur ablehnte, weil das kantonale Sozialamt die (interne) Kostengutsprache verweigert hatte. Frau X erhob Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Frauenzentrale, gleichzeitig aber auch des Entscheides des kantonalen Sozialamtes, mit welchem dieses der Frauenzentrale gegenüber eine Kostengutsprache verweigert hatte.