| | Entscheid: | 1. Frau X verlangte am 10. Februar 1994 bei der Frauenzentrale Kostengutsprache für ihre Anwaltskosten in einem Strafprozess, in welchem sie als Opfer einer Vergewaltigung ihre Rechte wahren möchte. Seit 1. Januar 1994 sind die Frauenzentrale, der Sozialmedizinische Dienst Luzern-Stadt und die Sozialdienste der Ämter als Beratungsstellen hierfür zuständig. Die Beratungsstelle muss gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Kanton für gewisse Kostengutsprachen nach OHG ihrerseits vorgängig eine Kostengutsprache des Kantons einholen. Die Frauenzentrale wandte sich daher am 15. Februar 1994 an das dafür zuständige kantonale Sozialamt.