- Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Frau X verlangte am 10. Februar 1994 bei der Frauenzentrale Kostengutsprache für ihre Anwaltskosten in einem Strafprozess, in welchem sie als Opfer einer Vergewaltigung ihre Rechte wahren möchte.