{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3308_1994-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2141", "Checksum": "a213ac7e97f5229740be82ddf1984dae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3308", "1994 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:56", "Checksum": "ecd32bdf3916b7cb3abd1bb1db94f21e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)\nRegeste:\nKostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe\n\n muss die Beratungsstelle die Kosten vorschiessen und beim kostenpflichtigen Dritten zurückfordern, dies zumindest dann, wenn das Opfer sich einem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Dritten gegenübersieht. Wie bereits ausgeführt, sind die Leistungen der Beratungsstellen gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär. Die Beratungsstellen haben jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Vorleistungspflicht bzw. eine Pflicht zur Kostengutsprache. Dem Opfer ist andererseits zuzumuten, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Falls der Beschwerdeführerin im Strafprozess die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wird die Kostengutsprache der Beratungsstelle hinfällig. 7. Das Bundesrecht schreibt ausdrücklich vor, dass die Beratungsstellen Anwalts- und Verfahrenskosten übernehmen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Das kantonale Sozialamt führt in seinem Schreiben vom 25. Mai 1994 an die Beratungsstelle aus: \"Gestützt auf das von Frau X Vorgebrachte, hätte sie nach Artikel 4 BV im genannten Strafverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.\" Aus dem gesamten Zusammenhang kann zudem geschlossen werden, dass das kantonale Sozialamt in diesem Fall auch einen Anspruch für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand meint. Dass ein solcher Anspruch nach den Vorschriften der kantonalen Strafprozessordnung nicht besteht und nicht sicher ist, ob sich unmittelbar aus Artikel 4 BV ein solcher Anspruch ergibt, wurde bereits ausgeführt. Gleichzeitig können aber die Ausführungen des kantonalen Sozialamtes nicht anders verstanden werden, als dass nach Meinung dieser Amtsstelle die Beschwerdeführerin im konkreten Fall grundsätzlich im Strafverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. Den Akten kann im übrigen denn auch nichts entnommen werden, was einen andern Schluss zuliesse. Aus den bereits gemachten Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf das Opferhilfegesetz ein Rechtsanspruch auf Vergütung der Anwalts- und Verfahrenskosten im Strafprozess zusteht. Nur diese Betrachtungsweise wird dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes gerecht. So schreibt z.B. der Bundesrat in seiner Botschaft zum OHG, dass die Besserstellung des Opfers im Strafverfahren ein zentraler Pfeiler jeder Opferhilfe sei (bundesrätliche Botschaft S. 12). Es geht daher nicht an, das Opfer auf die unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess zu verweisen, nachdem ein entsprechender Anspruch alles andere als eindeutig ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Beratungsstelle wie auch die \"Verfügung\" des Sozialdepartementes vom 25. Mai 1994 sind aufzuheben. |"}