{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3308_1994-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2141", "Checksum": "a213ac7e97f5229740be82ddf1984dae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3308", "1994 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:56", "Checksum": "ecd32bdf3916b7cb3abd1bb1db94f21e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)\nRegeste:\nKostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe\n\n aufsichtsrechtlich mitbeurteilt wird. Freilich ist die begründete Verweigerung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt dem Gesuchsteller mit dem ablehnenden Entscheid der Beratungsstelle zu eröffnen. 5. a. Die Beratungsstelle als Vorinstanz beantragt die Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde in dem Sinn, dass ihr Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für sämtliche Verfahrenskosten (Anwaltskosten und amtliche Kosten) im Strafverfahren gegen Y zu erteilen sei. Gemäss § 138 Absatz 1 VRG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Entscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu. Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels nur insoweit fort, als es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 138 Abs. 2 VRG). Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz nicht eine Ersatzverfügung nach § 138 Absatz 1 hätte erlassen müssen oder ob der in der Vernehmlassung gestellte Antrag gar als solche Ersatzverfügung zu gelten hat. b. Der Antrag der Beratungsstelle kann schon deswegen nicht als Ersatzverfügung gelten, weil diese \"Ersatzverfügung\" den Parteien nicht formell eröffnet wurde und die Beratungsstelle auch nicht die Absicht hat, eine solche Ersatzverfügung zu erlassen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Frauenzentrale als Beratungsstelle einen Entscheid gefällt hat, den sie selber für falsch hält. Sie hat sich aber zu diesem \"Fehlentscheid\" veranlasst gesehen, weil ihr das Sozialamt die interne Kostengutsprache verweigert hatte. Mit dem Antrag der Beratungsstelle auf Gutheissung der Beschwerde ist somit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden und dessen Behandlung fortzuführen. Dazu kommt, dass auch noch die interne Ablehnung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt zu beurteilen ist. 6. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Das kantonale Sozialamt stellt sich auf den Standpunkt, die Ansprüche gemäss Opferhilfegesetz für Anwalts- und Verfahrenskosten seien subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Grundsatz mag man zustimmen. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die Instanzen gemäss Opferhilfegesetz nicht trotzdem vorleistungspflichtig sind. Im weitern vertritt das kantonale Sozialamt die Auffassung, dem Opfer stehe im Strafverfahren gestützt auf die Strafprozessordnung oder zumindest unmittelbar aus Artikel 4 BV ein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und insbesondere auch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt zu. Diese Auffassung ist zu relativieren. a. Zusammenfassend ergibt sich in diesem Punkt folgendes: Die kantonale Strafprozessordnung kennt keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, und zwar weder für das Strafuntersuchungsverfahren noch für das Gerichtsverfahren. Dass das Bundesgericht einen unmittelbar aus Artikel 4 BV sich ergebenden Rechtsanspruch bejahen würde, ist durchaus möglich, kann jedoch gestützt auf die publizierten Entscheide nicht mit Sicherheit gesagt werden. Somit ist die Ansicht des kantonalen Sozialamtes, die Beschwerdeführerin habe ohne weiteres im Strafprozess Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, in dieser Form nicht haltbar. Dies führt aber dazu, dass der Beschwerdeführerin als Opfer - soweit die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 4 OHG erfüllt sind - ein Anspruch auf Ersatz bzw. Gutsprache für die Anwalts- und Verfahrenskosten im Strafprozess zusteht. b. Mit den obigen Ausführungen ist noch nichts darüber gesagt, wer letztendlich die entsprechenden Kosten zu tragen hat. In der bundesrätlichen Botschaft zum OHG wird u.a. ausgeführt: \"Soweit es die persönliche Situation des Opfers rechtfertigt, wird die Stelle auch verpflichtet, die Kosten für Leistungen Dritter zu übernehmen, die nicht von der Soforthilfe eingeschlossen sind, so etwa die Kosten für die medizinische Versorgung oder für den Rechtsbeistand (etwa wenn der Täter nicht für die Kosten aufkommt und das Opfer keinen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hat).\" Aus diesen Ausführungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beratungsstellen nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen haben. Ist jedoch nicht klar, ob ein Dritter, wie z.B. der Täter, eine Versicherung oder der Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufkommt, ist dem Opfer zumindest eine Kostengutsprache zuzugestehen. Nur so kann der Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes tatsächlich verwirklicht werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Dritter kostenpflichtig wird und die Kosten tatsächlich erhältlich gemacht werden können, fällt die Kostengutsprache dahin. Unter Umständen"}