{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3308_1994-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2141", "Checksum": "a213ac7e97f5229740be82ddf1984dae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3308", "1994 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:56", "Checksum": "ecd32bdf3916b7cb3abd1bb1db94f21e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)\nRegeste:\nKostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe\n\n vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann, hat das für die Beschwerdeführerin und für die Beratungsstelle Konsequenzen, die rechtsstaatlich nicht akzeptiert werden können. c. Nach der klaren Bestimmung von § 3 Absatz 1 EGOHG entscheidet die Beratungsstelle über streitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung. Die Beratungsstelle kann nach den Bestimmungen des mit dem Kanton abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages jedoch finanzielle Leistungen dem Opfer nur dann in Aussicht stellen, wenn vorgängig das kantonale Sozialamt seine Zustimmung gegeben hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die gemäss EGOHG der Beratungsstelle eingeräumte Kompetenz dieser durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag wieder entzogen und einer kantonalen Amtsstelle, d.h. dem kantonalen Sozialamt, übertragen wird. Wenn man nun der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, die interne (kantonales Sozialamt/Beratungsstelle) Ablehnung der Kostenübernahme gleichzeitig mit dem Entscheid der Beratungsstelle anzufechten, verweigert man entweder der Beschwerdeführerin den Rechtsschutz oder zwingt die Beratungsstelle dazu, aus eigenen Mitteln die Aufwendungen gemäss Opferhilfegesetz zu finanzieren. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Das hat zur Folge, dass mit der Überprüfung eines Entscheides der Beratungsstelle, womit ein Gesuch um Opferhilfe wegen Verweigerung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt abgewiesen wurde, zugleich über die Rechtmässigkeit der Ablehnung der Kostengutsprache mitzuentscheiden ist. Erweist sich die Ablehnung als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. d. Das kantonale Sozialamt stellt sich in seinem Schreiben vom 25. Mai 1994 auf den Standpunkt, wenn die Beratungsstelle mit einer Ablehnung einer Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt nicht einverstanden sei, könne sie (nicht das Opfer) mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen den Kanton vorgehen. Das Verfahren müsste sich dann etwa folgendermassen abspielen: Ein Opfer reicht ein Gesuch um Kostengutsprache für Anwaltskosten im Strafverfahren bei der zuständigen Beratungsstelle ein. Die Beratungsstelle leitet dieses Gesuch mit den notwendigen Unterlagen an das kantonale Sozialamt weiter. Dieses lehnt (intern) eine Kostengutsprache ab. Die Beratungsstelle geht mit verwaltungsgerichtlicher Klage gegen den Kanton vor. Erst nachdem die verwaltungsgerichtliche Klage rechtskräftig entschieden ist, kann die Beratungsstelle darüber befinden, ob dem Opfer Gutsprache für die Anwaltskosten im Strafverfahren gegen den Täter zu leisten ist. - Unterdessen dürfte das Strafverfahren schon ziemlich weit gediehen, in einzelnen Fällen bereits abgeschlossen sein. Von Opferhilfe kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr gesprochen werden. Jedenfalls widerspricht dies dem Sinn und Geist des Opferhilfegesetzes. Natürlich könnte sich die Beratungsstelle über die Ablehnung der Kostengutsprache durch das kantonale Sozialamt hinwegsetzen und trotzdem dem Opfer finanzielle Leistungen zusichern. Sie müsste dies jedoch auf eigenes Risiko tun und gegebenenfalls gewärtigen, diese Kosten selber übernehmen zu müssen. Dies ist für die Beratungsstelle nicht zumutbar. e. Das kantonale Sozialamt stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Strafverfahren gegen den Täter könne gemäss § 69 des Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO; SRL Nr. 305) sistiert werden, bis über ein allfälliges Gesuch des Opfers um unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren (klar zu unterscheiden von einer Kostengutsprache nach OHG) entschieden sei. Zwar kann die Strafverfolgung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sistiert werden, wenn sie vom Ausgang eines andern Rechtsstreites abhängt. Der Ausgang des Strafverfahrens dürfte nun aber sicher nicht davon abhängen, ob der Geschädigte bzw. das Opfer die unentgeltliche Rechtspflege geniesst oder nicht. Zudem darf § 69 StPO ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung angewendet werden, riskiert man doch sonst eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss § 1ter StPO und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Besonders problematisch wird die Auffassung des kantonalen Sozialamtes, wenn sich der Täter in Untersuchungshaft befindet. Es wäre zweifellos nicht menschenrechtskonform, einen Täter über längere Zeit in Untersuchungshaft zu behalten, nur weil vor der Fortsetzung der Strafuntersuchung darüber zu befinden ist, ob dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann oder nicht. 4. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, muss dem Opfer die Möglichkeit eingeräumt werden, die interne Ablehnung einer Kostengutsprache durch das Sozialamt anzufechten. Im vorliegenden Fall lässt sich dies am einfachsten dadurch bewerkstelligen, dass die (interne) Ablehnung der Kostengutsprache durch das Sozialamt"}