{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-12-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3308_1994-12-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2141", "Checksum": "a213ac7e97f5229740be82ddf1984dae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3308", "1994 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:56", "Checksum": "ecd32bdf3916b7cb3abd1bb1db94f21e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 06.12.1994 RRE Nr. 3308 (1994 III Nr. 17)\nRegeste:\nKostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen. | Opferhilfe\n\n\n| Entscheid: | 1. Frau X verlangte am 10. Februar 1994 bei der Frauenzentrale Kostengutsprache für ihre Anwaltskosten in einem Strafprozess, in welchem sie als Opfer einer Vergewaltigung ihre Rechte wahren möchte. Seit 1. Januar 1994 sind die Frauenzentrale, der Sozialmedizinische Dienst Luzern-Stadt und die Sozialdienste der Ämter als Beratungsstellen hierfür zuständig. Die Beratungsstelle muss gemäss vertraglicher Vereinbarung mit dem Kanton für gewisse Kostengutsprachen nach OHG ihrerseits vorgängig eine Kostengutsprache des Kantons einholen. Die Frauenzentrale wandte sich daher am 15. Februar 1994 an das dafür zuständige kantonale Sozialamt. Dieses lehnte die (interne) Kostengutsprache am 25. Mai 1994 ab. Am 27. Juni 1994 wies die Frauenzentrale das Gesuch von Frau X um Kostengutsprache ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass sie das Gesuch von Frau X nur ablehnte, weil das kantonale Sozialamt die (interne) Kostengutsprache verweigert hatte. Frau X erhob Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte unter anderem die Aufhebung des Entscheides der Frauenzentrale, gleichzeitig aber auch des Entscheides des kantonalen Sozialamtes, mit welchem dieses der Frauenzentrale gegenüber eine Kostengutsprache verweigert hatte. Die Frauenzentrale beantragte in ihrer Vernehmlassung Gutheissung, das kantonale Sozialamt Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen (weitere) Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Gemäss § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. März 1993 (EGOHG) entscheidet die Beratungsstelle über streitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Beratung. Die Gutsprache für Anwalts- und Verfahrenskosten ist zweifellos ein Anspruch im Zusammenhang mit der Beratung, im Gegensatz zu Ansprüchen für Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Artikel 11ff. OHG. Die Beratungsstelle war somit zuständig, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache zu befinden. Nach § 3 Absatz 2 EGOHG sind die Entscheide der Beratungsstellen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) anfechtbar. Nach § 142 Absatz 1 lit. c VRG sind Entscheide der unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde anzufechten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beratungsstellen als \"untere Instanzen\" der kantonalen Verwaltung im Sinne von § 142 Absatz 1 lit. c VRG zu gelten haben. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher zulässig, und da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin schreibt die Beratungsstelle als Beschwerdegegnerin 1 und das kantonale Sozialamt als Beschwerdegegner 2 an. a. Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll (§ 17 VRG). Eine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht darin, dass sowohl die Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt als Behörden zu gelten haben (§ 6 Absatz 1 lit. a und d VRG). Die Beratungsstelle ist jene Instanz, welche den erstinstanzlichen Entscheid gefällt hat. Ihre Rechtsstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit klar. Sie ist Vorinstanz. b. Weniger eindeutig ist die Rechtsstellung des kantonalen Sozialamtes. Es hat der Beschwerdeführerin gegenüber direkt keinen Entscheid gefällt, sondern nur der Beratungsstelle gegenüber eine (interne) Kostengutsprache abgelehnt. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist das Sozialamt somit nicht Vorinstanz, und seine Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle kann grundsätzlich von der Beschwerdeführerin nicht angefochten werden. Das kantonale Sozialamt ist aber auch nicht Partei. Gemäss § 18 Absatz 2 VRG sind Behörden parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen. Es besteht kein Rechtssatz, der es dem kantonalen Sozialamt erlauben würde, bezüglich Anwalts- und Verfahrenskosten, welche die Beratungsstellen nach Opferhilfegesetz übernehmen oder garantieren müssen, eine Klage oder ein Rechtsmittel einzureichen. Das kantonale Sozialamt ist somit nicht Partei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren muss nun aber unbedingt darüber befunden werden können, ob das kantonale Sozialamt der Beratungsstelle die verlangte Kostengutsprache hätte leisten müssen. Aus den Akten und insbesondere auch aus dem Antrag der Beratungsstelle zum vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt sich mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass diese die Kostengutsprache für die Beschwerdeführerin nur deshalb abgelehnt hat, weil es das kantonale Sozialamt seinerseits abgelehnt hatte, die Kosten letztlich zu übernehmen. 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