Selbst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Eigentümer von Grundstücken hätte nämlich keine Auswirkungen auf Grundstücke der Beschwerdeführer. Sie sind somit nicht in höherem Masse als die Allgemeinheit oder sonstwie in besonderer Weise durch die umstrittene Zuweisung des Gebietes D zur Landwirtschaftszone betroffen. Fehlt somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (vgl. dazu auch BGE 116 Ia 193). |