Solche weiteren Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände stellen Anliegen dar, die von allgemeiner Natur sind und von jedermann geltend gemacht werden können. Solche Einwände allgemeiner Art sind Popularbeschwerden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig sind (BGE 112 Ia 90). Dies trifft insbesondere für die Rüge der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu. Selbst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Eigentümer von Grundstücken hätte nämlich keine Auswirkungen auf Grundstücke der Beschwerdeführer.