Sie wohnen weder in der Nähe des Gebietes D, noch sind sie Eigentümer eines Grundstückes, das in der Nachbarschaft zu jenen Flächen liegt, die gemäss ihren Anträgen einer Bauzone zugewiesen werden sollen. In jenen Fällen jedoch, wo zwischen allfälligen Grundstücken der Beschwerdeführer und demjenigen Grundstück, dessen planungsrechtliche Behandlung angefochten wird, keine gemeinsame Grenze besteht, müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Beschwerdeführer als besonders betroffen und damit als beschwerdebefugt erscheinen lassen. Solche weiteren Gründe sind jedoch nicht ersichtlich.