Sie vermögen auch kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung darzutun. Allein die Tatsache, dass sie in der Gemeinde stimmberechtigt sind, vermag - wie den vorangegangenen Ausführungen entnommen werden kann - die Legitimation zur Einleitung eines nachträglichen Rechtsmittelverfahrens für eine materielle Überprüfung der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu begründen. Sie wohnen weder in der Nähe des Gebietes D, noch sind sie Eigentümer eines Grundstückes, das in der Nachbarschaft zu jenen Flächen liegt, die gemäss ihren Anträgen einer Bauzone zugewiesen werden sollen.