1882 vom 14. Juli 1987 und 2920 vom 3. November 1992 mit Verweisen). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. . . . im Gebiet D, für welche er neben andern die Schaffung einer zweigeschossigen Gewerbe- und Wohnzone beantragt. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf seine Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Die übrigen Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht Einsprecher. Sie vermögen auch kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung darzutun.